Reinigung (R)

Ausführungsbereich R

Reinigung von Abwasserleitungen und -kanälen aller Werkstoffe und Nennweiten mit den dazugehörigen Bauwerken.

1 Geltungsbereich

Diese Güte- und Prüfbestimmungen gelten für die Herstellung und Instandhaltung1) von öffentlichen und privaten Abwasserleitungen und -kanälen und den zugehörigen Bauwerken. 

2 Allgemeine Bedingungen

Für die Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.). 

3 Gütebestimmungen

3.1 Ausführungsbereiche und Beurteilungsgruppen 


Werden die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit und Erfahrung zum genannten Leistungsbereich erfüllt, wird ein Unternehmen / eine Organisation (öffentliche Einrichtung/Ingenieurbüro) in die gleichnamige Beurteilungsgruppe eingestuft. 

Reinigung von Abwasserleitungen und -kanälen aller Werkstoffe und Nennweiten mit den dazugehörigen Bauwerken. 

 

Für die Beurteilungsgruppe bzw. den Ausführungsbereich R gilt:


- Erfahrung und Zuverlässigkeit
Besondere Erfahrungen und Zuverlässigkeit des Unternehmens und des eingesetzten Personals in Bezug auf die Ausführung der beschriebenen Arbeiten.

Besondere Erfahrungen des Unternehmens gelten als nachgewiesen durch Belege über entsprechende Tätigkeiten.

Die Zuverlässigkeit des Unternehmens gilt als nachgewiesen durch Vorlage eines Organisationsmanagements.

Besondere Erfahrungen des eingesetzten Personals gelten als nachgewiesen durch Belege über entsprechende Tätigkeiten.

Die Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals gilt als nachgewiesen durch Vorlage entsprechender Referenzen (z. B. Zeugnisse / Schulungsnachweise).


- Nachunternehmer
Nachunternehmer für die Durchführung von Tätigkeiten, die in diese oder eine andere Beurteilungsgruppe gem. Abschnitt 3.1 fallen, müssen die zugehörigen Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen erfüllen.

 


3.13 Anforderungen Beurteilungsgruppe R 

Die Kapitelnummerierung bezieht sich auf Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen Gütesicherung RAL-GZ 961

3.13.1 Ausstattung der Unternehmen 

3.13.1.1 Personal 

  • Technisch Verantwortliche5) in angemessener Zahl entsprechend dem jeweiligen Auftragsumfang mit erfolgreicher dreijähriger Reinigungspraxis, alternativ verantwortliche Fachleute mit einer durch den Güteausschuss anzuerkennenden Qualifikation mit Fachwissen zur Reinigung von Abwasserleitungen und -kanälen. 
    Der Nachweis des Fachwissens zur Reinigung gilt als erbracht durch Vorlage geeigneter Schulungsnachweise8).
  • Das eingesetzte Personal muss bau-, betriebs- und materialtechnisches Fachwissen aus dem Kanalbau besitzen. Darüber hinaus sind nachzuweisen: 
    • eine erfolgreiche Reinigungsschulung bzw. -ausbildung,
    • eine mindestens einjährige Reinigungspraxis,
    • Kenntnisse zur Entsorgung.

Bau-, betriebs- und materialtechnisches Fachwissen, Kenntnisse zur Entsorgung und erfolgreiche Schulung bzw. Ausbildung gelten als erbracht durch Vorlage geeigneter Schulungsnachweise8).

  • Schulung.


3.13.1.2 Betriebseinrichtungen und Geräte 

Es müssen alle für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sein. Geräte müssen in ausreichender Menge und funktionsfähigem Zustand am Einsatzort bereitgestellt werden. 

  • Material zur Verkehrssicherung und -lenkung,
  • Saugfahrzeuge und Hochdruck-Spülfahrzeuge.
4 Prüfbestimmungen

4.1 Prüfungen durch den Güteausschuss bzw. dessen Beauftragten 

Antragsteller und Gütezeichenbenutzer haben dem Güteausschuss der Gütegemeinschaft "Güteschutz Kanalbau" geeignete Unterlagen als Nachweis der Erfüllung der Güteanforderungen der jeweils angestrebten bzw. beurkundeten Beurteilungsgruppe vorzulegen und alle Baustellen bzw. Projekte zu melden. 

Firmenprüfung 

Bei der Firmenprüfung prüft und bewertet ein vom Güteausschuss beauftragter Prüfingenieur oder eine vom Güteausschuss beauftragte Prüfstelle stichprobenweise die Einhaltung und Dokumentation der der jeweiligen Beurteilungsgruppe zugehörigen Anforderungen, einschließlich der Dokumentation der Eigenüberwachung und der Meldungen der Baustellen bzw. der Meldungen von Projekten. Die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft und bewertet. 

Ergebnisse der Firmenprüfungen werden protokolliert. Die Beurteilung der Qualifikation erfolgt unter Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse in einem zusammenfassenden Bericht. Ausfertigungen erhalten Antragsteller bzw. Gütezeichenbenutzer, die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft "Güteschutz Kanalbau" und der Güteausschuss. 

Firmenprüfungen erfolgen nach Gütezeichenverleihung situationsabhängig, mindestens aber: 

  • 1 Firmenprüfung pro Jahr.


Baustellenprüfung 


Bei der Baustellenprüfung prüft und bewertet ein vom Güteausschuss beauftragter Prüfingenieur oder eine vom Güteausschuss beauftragte Prüfstelle stichprobenweise die Einhaltung und Dokumentation der der jeweiligen Beurteilungsgruppe zugehörigen Anforderungen, einschließlich der Dokumentation der Eigenüberwachung und der Meldungen der Baustellen bzw. der Meldungen von Projekten. Die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft und bewertet. 

Ergebnisse der Baustellenprüfungen werden protokolliert. Die Beurteilung der Qualifikation erfolgt unter Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse in einem zusammenfassenden Bericht. Ausfertigungen erhalten Antragsteller bzw. Gütezeichenbenutzer, die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft "Güteschutz Kanalbau" und der Güteausschuss, welcher die Berichte bewertet. 

Baustellenprüfungen [Anzahl/a] erfolgen nach Gütezeichenverleihung in der Regel in Abhängigkeit der Anzahl der eingesetzten Kolonnen/Teams gemäß Tabelle 2: 

Gruppe

Kolonnen / Teams

1-4 5-8 9-12 >12

Anzahl Prüfungen / a

AK

2

3

4

5

V*)

2

3

4

5

S*)

1

2

3

4

I

1

2

3

4

R

1

2

3

4

D

1

2

3

4

*) bezogen auf das jeweils beurkundete Vortriebsverfahren bzw. S-System. 


Wiederholungsprüfung 

Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann für die notwendige und mögliche Mängelbeseitigung ein Termin für eine zeitnahe Wiederholungsprüfung durch den Prüfer festgelegt werden. 

4.2 Prüfungen durch Mitarbeiter des Unternehmens (Eigenüberwachung) 

Bei der Eigenüberwachung sind für alle Beurteilungsgruppen die in Kapitel 3 zugeordneten Anforderungen zu überprüfen und deren Einhaltung zu dokumentieren. 

Es gelten die in den "Leitfäden für die Eigenüberwachung" getroffenen Festlegungen. 

Die Abnahmebescheinigungen, die Ergebnisse der Abschlussuntersuchungen und -prüfungen sowie sämtliche Nachweise der Eigenüberwachung sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren. 

4.3 Überprüfung der Qualifikation und Kontrolle der Eigenüberwachung 

In unregelmäßigen Abständen erfolgen unangemeldete Überprüfungen des Fortbestehens der Qualifikation, der Eigenüberwachung und der Erfüllung der sonstigen Anforderungen der beurkundeten Beurteilungsgruppe unter zusätzlicher Berücksichtigung der Festlegungen in den Durchführungsbestimmungen. 

Bei festgestellten Mängeln schlägt der Güteausschuss dem Vorstand Ahndungen vor, welche in den Durchführungsbestimmungen beschrieben sind. 

Wenn die Referenzmaßnahmen dem Schwerpunkt des Anforderungsprofils einer Beurteilungsgruppe nicht mehr hinreichend entsprechen, kann der Güteausschuss nach entsprechender Bewertung eine Änderungseinstufung in eine entsprechende Beurteilungsgruppe beschließen bzw. der Vorstand auf Vorschlag des Güteausschusses das Gütezeichen entziehen. 

Weitere Regelungen zu Firmen- und Baustellenprüfungen siehe Kapitel 4.1. 

5 Kennzeichnung


5.1 Verleihung 

Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und Ingenieurbüros, die Leistungen gemäß diesen Güte- und Prüfbestimmungen erbringen, können für diese Leistungen das Gütezeichen Kanalbau benutzen, sobald ihnen das Recht zum Führen des Gütezeichens verliehen wurde und die Einhaltung der festgelegten Güte gesichert ist. 

Die Beurteilungsgruppe bzw. -gruppen sind als Zusatz unter dem Gütezeichen anzugeben. Der Gütezeichenbenutzer darf das Gütezeichen nur mit der Angabe der Beurteilungsgruppe bzw. -gruppen anwenden, für die ihm das Gütezeichen verliehen worden ist. 

5.2 Anwendung 

Für die Anwendung des Gütezeichens gelten ausschließlich die Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Kanalbau der Gütegemeinschaft "Güteschutz Kanalbau". 

Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und Ingenieurbüros, die Leistungen gemäß den Güte- und Prüfbestimmungen erbringen, kennzeichnen ihre Leistungen mit dem Gütezeichen Kanalbau. 

6 Änderungen

Diese Güte- und Prüfbestimmungen können unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts ergänzt und weiterentwickelt werden. Änderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung 
von RAL. Sie werden nach angemessener Frist vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an die Gütezeichenbenutzer durch den Vorstand der Gütegemeinschaft ,,Güteschutz Kanalbau" in Kraft gesetzt. 


Fußnoten

1) Instandhaltung beinhaltet die Maßnahmen zur Wartung, Inspektion und Sanierung für funktionsgerechten Betrieb und Unterhalt.

2) Erschwerte Bedingungen sind z.B.: Grundwasserhaltung, Bauen in Grundwasser ohne Absenkung, Bauen unter Betrieb bei größerem Abwasseranfall, Bau besonderer Gründungsmaßnahmen.

3) Technisch anspruchsvolle Bauverfahren sind z.B.: Anwendung besonderer Verbauarten (z.B. Trägerbohlwände, Spundwände, Spritzbetonbauweise).

4) Eine Übersicht der Sanierungssysteme ist bei der Gütegemeinschaft ,,Güteschutz Kanalbau" erhältlich.

5) Personen mit einer Qualifikation, die im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen mindestens dem Niveau 6 zugeordnet sind.

Für die Beurteilungsgruppen ABAK, ABV, ABS, AK1, AK2, VOD, VO, VB, VMD, VM:

- Personen mit erfolgreichem Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens oder einer anderen Studienrichtung mit entsprechenden Studieninhalten (Lehrstoffplan).

Für die Beurteilungsgruppen AK3, VP, S*), I, R, D:

- Personen mit erfolgreichem Abschluss als „Staatlich geprüfter Techniker“ in einer entsprechenden Baufachrichtung,

- Personen mit bestandener Meisterprüfung, wenn entsprechende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in der Meisterverordnung enthalten sind (Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung),

- Personen mit bestandener Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier, Bereich Tiefbau (PolierPrV 2012, Änderung durch Art. 1 V v. 22.04.2014).

Für alle o. g. Beurteilungsgruppen:

Personen mit jeweils als gleichwertig anerkannten Qualifikationsnachweisen.

6) Z.B. "Zertifizierter Kanalsanierungsberater" oder vergleichbare Nachweise.

7) Z.B."DWA-geprüfter Kanalinspekteur", "Zertifizierter Kanalsanierungsberater" oder vergleichbare Nachweise.

8) Z.B. "DWA-geprüfter Kanalreiniger"  oder vergleichbare Nachweise.

9) Z.B. "DWA-Sachkunde für Dichtheitsprüfung von Entwässerungsanlagen außerhalb von Gebäuden" oder vergleichbare Nachweise.

*) Für das Sanierungssystem S52 gelten die Anforderungen VM.


Alle in diesen Güte- und Prüfbestimmungen verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.