Vereinssatzung

Güteschutz Kanalbau Vereinsatzung

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein ist eine Gütegemeinschaft im Sinne der RAL 1) - Grundsätze für Gütezeichen in der jeweils gültigen Fassung und führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister Königswinter den Namen "Gütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen e.V. - Güteschutz 
Kanalbau". 

(2) Sitz und Gerichtstand sowie Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist Bad Honnef. 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 - Zweck und Aufgabe

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck. 

(2) Der Verein hat den Zweck, 

  1. die Umweltverträglichkeit von Abwasserleitungen und -kanälen zu verbessern und damit den Verunreinigungen von Grundwasser und Boden durch undichte Kanäle entgegenzuwirken,
  2. die Öffentlichkeit vor einer Gefährdung durch unsachgemäße Arbeiten zu schützen.


(3) Zu diesem Zweck hat der Verein die Aufgabe, 

  1. die Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen gütezusichern. Darunter fallen Maßnahmen des Neubaus, der Erneuerung, der Instandsetzung, der Sanierung, der Inspektion und der Wartung von Abwasserleitungen und -kanälen,
  2. diese Leistungen, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen Kanalbau zu kennzeichnen,
  3. eine Gütezeichensatzung und Durchführungsbestimmungen zu schaffen. Die Durchführungbestimmungen sind Teil des Satzungswerkes der Gütegemeinschaft,
  4. zu überwachen, dass Gütezeichenbenutzer die Gütezeichensatzung beachten,
  5. Gütezeichenbenutzer zuverpflichten, nur solche Leistungen, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen zu kennzeichnen,
  6. Aus- und Fortbildung, Seminare und Veranstaltungen mit der Zielsetzung der Verbesserung der Herstellung und der Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen zu fördern bzw. gegebenenfalls selber durchzuführen,
  7. Öffentlichkeitsarbeit zu leisten.


(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(6) Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Gütegemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(7) Es wird niemand von den Leistungen des Vereins ausgeschlossen. 

§ 3 - Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben: 

  1. Mitgliedsgruppe 1 

    Betriebe und öffentliche Einrichtungen, die Abwasserleitungen und -kanäle herstellen und/oder instandhalten und diese Tätigkeiten als eigene Leistung durchführen. 
    Öffentliche Einrichtungen und Ingenieurbüros, welche die Herstellung und/oder Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen ausschreiben und/oder bauüberwachen und diese Tätigkeiten als eigene Leistung durchführen.
  2. Mitgliedsgruppe 2 

    Institutionen und Personen, die Wirtschafts- und Verkehrskreise vertreten, wenn der Verein anerkennt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Gütesicherung haben.
  3. Mitgliedsgruppe 3 

    Fördernde Firmen, Institutionen und Personen, die weder in Gruppe 1 noch in Gruppe 2 aufgenommen werden können und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.


(2) Der Antrag ist schriftlich an den Geschäftsführer des Vereins zu richten. Antragsteller müssen sich verpflichten, die Satzung anzuerkennen und ihre Vorschriften zu befolgen. 

(3) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller binnen 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde beim Vorstand einlegen. Ablehnung des Antrages und Verwerfung der Beschwerde sind zu begründen. 

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Den Mitgliedern steht der Verein in allen Angelegenheiten der Gütesicherung zur Verfügung. Mitglieder nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 sind berechtigt, das Gütezeichen für Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen zu erwerben. 

(2) Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft herleiten, kann ein Mitglied nur an Rechtsnachfolger übertragen. Die Übertragung muss vom Vorstand genehmigt sein. Der Vorstand schreibt auch die Form der Übertragung vor. 

(3) Mitglieder sind verpflichtet, 

  1. den Vereinszweck zu fördern,
  2. binnen 6 Monaten, nachdem sie die Mitgliedschaft gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 erworben haben, die Verleihung des Gütezeichens zu beantragen,
  3. die Regelungen der Vereinssatzung, der Gütezeichensatzung, der Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens und der Güte- und Prüfbestimmungen sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten,
  4. die festgelegten Beiträge und Gebühren fristgemäß zu leisten.


(4) Die Gütezeichenbenutzer haben die Güte ihrer Leistungen selbst zu vertreten. Eine Haftung des Vereins, seiner Organe und Beauftragten ist ausgeschlossen. 

§ 5 - Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch: 

  1. Austritt bzw. Tod,
  2. Ausschluss,
  3. Liquidation,
  4. Eröffnung des Insolvenzverfahrens.


(2) Der Austritt kann nur mit einer Kündigung von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit eingeschriebenem Brief an den Geschäftsführer zu richten. 

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn 

  1. die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 nicht mehr gegeben sind,
  2. ein Mitglied nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 nicht innerhalb von 6 Monaten (§ 4 Absatz 3 Nr. 2), nachdem es die Mitgliedschaft erworben hat, ein Gütezeichen beantragt,
  3. der Antrag, das Gütezeichen verliehen zu erhalten, endgültig abgelehnt ist und keine weitere Beurkundung  beantragt oder verliehen ist,
  4. das verliehene Gütezeichen gelöscht wurde, weil es über einen Zeitraum von 9 Monaten nicht angewandt und keine weitere Beurteilungsgruppe beantragt oder beurkundet wurde,
  5. das Mitglied wiederholt oder schwerwiegend gegen das Satzungswerk des Vereins oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse der Organe des Vereins verstoßen hat.


(4) Der Vorstand gibt einem Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. 

(5) Das zum Ausschluss vorgesehene Mitglied kann binnen 4 Wochen, nachdem die Entscheidung über den Ausschluss zugestellt ist, beim Güteausschuss Beschwerde einlegen, über die innerhalb von maximal 3 Monaten mit Begründung zu entscheiden ist. 

(6) Im Falle des § 5 Absatz 3 Nr. 4 kann der mögliche Ausschluss dadurch abgewendet werden, dass das Mitglied den Nachweis über eine neue positive Erstprüfung erbringt und sodann die Kennzeichnung wieder aufnimmt. 

(7) Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausscheiden nicht berührt. 

§ 6 - Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind: 

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Güteausschuss,
  4. der Geschäftsführer.


(2) Es ist nicht zulässig, dass Rechte und Pflichten eines Organes durch ein anderes Organ übernommen oder beeinträchtigt werden. 

(3) Wer einem Vereinsorgan angehört, hat die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen und interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder, von denen er dienstlich erfahren hat, vertraulich zu behandeln. 

§ 7 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Einladungen werden mindestens 21 Tage vorher schriftlich per Brief, E-Mail oder Telefax abgesandt. Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden. 

(2) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder in Präsenz, digital, hybrid oder ersatzweise in Form einer schriftlichen Beschlussfassung.  

(3) Digital erfolgt die Mitgliederversammlung als Online-Videokonferenz und findet in einem nur für Mitglieder mit Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangscode zugänglichen Bereich statt.
Beim digitalen Verfahren wird das für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds.

Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengstem Verschluss zu halten. Ausgenommen ist die Weitergabe an den schriftlich Bevollmächtigten im Sinne von § 7 Absatz 7.

Die Stimmabgabe bei Abstimmungen oder Wahlen ist während der digitalen Mitgliederversammlungen auch als Online-Abstimmung bzw. Online-Wahl zulässig.

Eine Auflösung des Vereins nach §11 Absatz 1 ist in einer digitalen Mitgliederversammlung ausgeschlossen. 

(4) Sollen weitere Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, müssen sie mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführer schriftlich eingereicht werden. Dies betrifft auch Bewerbungen zur Wahl von Vorstands- oder Güteausschussmitgliedern. Der Geschäftsführer hat solche Anträge bzw. Bewerbungen den Mitgliedern unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Dies kann auch per E-Mail erfolgen. Über Anträge, die hiernach nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn sich die Stimmenmehrheit der Anwesenden und Vertretenen dafür ausspricht. Dies gilt nicht für Wahlen, Bewerbungen zu Wahlen und nicht für Anträge, die Satzung nebst Anlagen zu ändern oder den Verein aufzulösen. 

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Einladung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden. 

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder in seinem Auftrage von einem Vertreter geleitet. 

(7) In der Mitgliederversammlung haben die Mitgliedsgruppen gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 und § 3 Absatz 1 Nr. 2 je die Hälfte der Stimmen. Die Gesamtzahl der Stimmen ergibt sich als Produkt aus der Summe der Mitglieder jeder Gruppe. Jedes Mitglied hat so viel Stimmen, wie sich als Quotient aus der Hälfte der Stimmen und der Zahl der Mitglieder seiner Gruppe ergibt. Stimmberechtigte können sich von Mitgliedern der Gütegemeinschaft 
vertreten lassen. Die Vertretung kann nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden, die auf Verlangen vorzulegen ist. Kein Bevollmächtigter darf mehr als 5 Mitglieder vertreten. 

(8) Beschlüsse bedürfen der Stimmenmehrheit der Anwesenden und Vertretenen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit. § 11 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. 

(9) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

  1. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
  2. Wahl der 9 nicht benannten Mitglieder des Vorstandes und der 5 nicht benannten Mitglieder des Güteausschusses,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Wahl der Rechnungsprüfer,
  5. Beratung und Genehmigung der Jahresrechnung und des Kassenvoranschlages (Wirtschaftsplanes) für das nächste Geschäftsjahr,
  6. Festsetzung von Beiträgen bzw. Gebühren,
  7. Beschluss über Erlass und Änderungen des Satzungswerkes.


(10) Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. 

§ 8 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Obmann des Güteausschusses und 11 weiteren Mitgliedern. Dabei sollen dem Vorstand angehören: je 1 Mitglied der DWA Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (vorm. ATV-DVWK) und der Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik e.V. (GFA) als Vertreter der den Verein tragenden Gremien, ein Vertreter eines europäischen Fachverbandes im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr. 2 sowie ein Vertreter der Verbände, welche die im Kanalbau tätigen Betriebe repräsentieren (Vertreter eines Beratungsgremiums, z.B. Beirat). Eine Firma, Firmengruppe oder ein Konzern darf höchstens durch einen Vertreter im Vorstand vertreten sein. 

(2) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre und währt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. 

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. 

(4) Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins, sofern diese nicht durch Satzung anderen Organen des Vereins übertragen sind, zuständig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. 

Der Vorstand kann im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen, sofern kein Vorstandsmitglied eine Sitzung wünscht. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Beschlüsse sind in diesem Fall rechtswirksam, wenn sich mindestens 8 Mitglieder des Vorstandes zur Beschlussvorlage zustimmend geäußert haben. 

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 

(6) Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich. 

(7) In Angelegenheiten des eigenen Unternehmens ist ein Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen. 

(8) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. 

§ 9 - Güteausschuss

(1) Der Güteausschuss hat die Aufgabe, Güte- und Prüfbestimmungen zu erstellen. Die Güte- und Prüfbestimmungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie sind in Anpassung an den technischen Fortschritt weiterzuentwickeln. Die Güte- und Prüfbestimmungen sind in der Mitgliederversammlung zu beschließen. Des Weiteren hat der Güteausschuss die Aufgabe, Gütezeichenanträge zu prüfen und die Verleihung und den Entzug des Gütezeichens einzuleiten sowie Ahndungsmaßnahmen bei Verstößen gemäß den Durchführungsbestimmungen dem Vorstand vorzuschlagen. Mit der Durchführung der Prüfungen kann der Güteausschuss geeignete Prüfer oder Prüfstellen beauftragen. 

(2) Der Güteausschuss besteht aus 7 Mitgliedern. Davon werden jeweils mit einer Amtsdauer von 2 Jahren 
5 Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt sowie je 1 Vertreter aus den Bereichen Ingenieurbüro und öffentliche Auftraggeber von der DWA benannt. 

(3) In den Güteausschuss können neben Mitgliedern des Vereins auch neutrale Sachverständige, ggf. Behördenvertreter, gewählt werden. 

Um sicherzustellen, dass die geforderte Fachkompetenz vorhanden ist, sollen dem Güteausschuss angehören: 

  3 Mitglieder mit Spezialkenntnissen aus den Bereichen AK, V und AB.
  2 Mitglieder mit Spezialkenntnissen aus den Bereichen S, I, R und D. 

Die mit der Durchführung von Prüfungen Beauftragten können als Gäste an den Sitzungen des Güteausschusses teilnehmen. Eine Firma, Firmengruppe oder ein Konzern darf höchstens durch einen Vertreter im Güteausschuss vertreten sein. 

(4) Der Güteausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit den Obmann. 

(5) Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied während seiner Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand mit einer Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Ausschussmitglied. Scheidet der Obmann aus, wählt der Güteausschuss gemäß Absatz 4 einen neuen Obmann. 

(6) Der Güteausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns.

Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Obmann und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind. 

Der Obmann des Güteausschusses entscheidet, wie die Sitzung des Güteausschusses gemäß §7 Absatz 2 erfolgt. 

(7) Die Mitglieder des Güteausschusses sind hinsichtlich der Entscheidung im Ausschuss an Weisungen nicht gebunden. In Angelegenheiten des eigenen Unternehmens ist ein Güteausschussmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen. 

§ 10 - Geschäftsführer

(1) Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer. 

(2) Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Vereins entsprechend dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane nach Weisung des Vorstandes unparteiisch zu führen. Er nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane beratend teil. 

(3) Der Geschäftsführer erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen des Wirtschaftsplanes. 

§ 11 - Schlussbestimmungen

(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden und Vertretenen beschlossen werden, wenn der Antrag auf der Tagesordnung steht. 

(2) Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestellt. 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Umweltschutzes zu verwenden hat. 

(4) Änderungen dieser Satzung, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. 

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Die in dieser Vereinssatzung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.