Gütezeichensatzung

Gütezeichensatzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein ist eine Gütegemeinschaft im Sinne der RAL - Grundsätze für Gütezeichen in der jeweils gültigen Fassung und führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister Königswinter den Namen "Gütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen e.V. - Güteschutz Kanalbau". 

(2) Sitz der Gütegemeinschaft ist Bad Honnef. 

§ 2 Zweck

Die Gütegemeinschaft hat den Zweck, 

  1. die Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen gütezusichern,
  2. diese Leistungen, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen Kanalbau zu kennzeichnen.
§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Gütegemeinschaft kann bzw. können erwerben: 

(1) jeder Betrieb der Abwasserleitungen und -kanäle herstellt oder instandhält und der diese Tätigkeit als eigene Leistung durchführt (Mitgliedsgruppe 1), 

(2) Institutionen und Personen, die Wirtschafts- und Verkehrskreise vertreten, wenn der Verein anerkennt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Gütesicherung haben (Mitgliedsgruppe 2), 

(3) fördernde Firmen, Institutionen und Personen, die weder in Gruppe 1 noch in Gruppe 2 aufgenommen werden können und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben (Mitgliedsgruppe 3). 

§ 4 Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. 

§ 5 Errichtung und Gestaltung des Gütezeichens

(1) Die Gütegemeinschaft ist Träger des folgenden Gütezeichens: 


(2) Das Gütezeichen entspricht den Grundsätzen für Gütezeichen in der jeweils gültigen Fassung. 

(3) Das Gütezeichen ist als Kollektivmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. der Zeichenrolle 1158558 eingetragen. 

§ 6 Kreis der Berechtigten und Benutzungsbedingungen

(1) Das Gütezeichen Kanalbau darf jeder Betrieb benutzen, der die Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen als eigene Leistung durchführt und dem das Gütezeichen verliehen worden ist. 

(2) Das Gütezeichen kann nur verliehen werden, wenn der Güteausschuss die Voraussetzungen entsprechend den Güte- und Prüfbestimmungen sowie den Durchführungsbestimmungen geprüft hat. Der Vorstand muss die Verleihung beurkunden. Die Verleihung darf nicht von anderen Verpflichtungen abhängig gemacht werden als solchen, die darauf zielen, diese Gütezeichensatzung, die Güte- und Prüfbestimmungen und die Durchführungsbestimmungen einzuhalten. 

(3) Gütezeichenbenutzer dürfen das Gütezeichen nur für gütegesicherte Leistungen benutzen. 

§ 7 Rechte und Pflichten der Beteiligten

(1) Rechte, die sich daraus ergeben, dass das Zeichen als Gütezeichen von RAL anerkannt und beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist sowie Ansprüche wegen rechtswidrigen Zeichengebrauchs stehen der "Gütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen e.V. - Güteschutz Kanalbau" als dem Zeichenträger zu. 

(2) Die Gütegemeinschaft ist verpflichtet, 

  1. die Gütezeichenbenutzer zu überwachen, dass sie die Gütezeichensatzung nebst Durchführungsbestimmungen einhalten,
  2. dagegen vorzugehen, wenn der Gebrauch des Gütezeichens gestört oder beeinträchtigt wird,
  3. einzuschreiten, wenn das Gütezeichen missbräuchlich benutzt wird,
  4. das als Kollektivmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Gütezeichen löschen zu lassen, wenn es in der RAL-Gütezeichenliste gestrichen ist, und danach nicht mehr zu verwenden. 
    Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf eine durchgeführte Auslandsregistrierung des Gütezeichens (IR-Marke oder GM-Marke).


(3) Die Gütezeichenbenutzer sind verpflichtet, 

  1. die Gütezeichensatzung, die Güte- und Prüfbestimmungen und die Durchführungsbestimmungen einzuhalten,
  2. der Gütegemeinschaft mitzuteilen, wenn ihnen bekannt wird, dass das Gütezeichen missbräuchlich benutzt wird,
  3. dazu beizutragen, dass der Zweck der Gütegemeinschaft gefördert wird,
  4. die von der Gütegemeinschaft festgesetzten Beiträge bzw. Umlagen pünktlich zu entrichten.


(4) Die Gütezeichenbenutzer haben die Güte ihrer Leistungen selbst zu vertreten. Eine Haftung der Gütegemeinschaft, ihrer Organe oder Beauftragten ist ausgeschlossen. 

§ 8 Änderungen

Änderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie werden nach angemessener Frist vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an die Gütezeichenbenutzer durch den Vorstand der Gütegemeinschaft in Kraft gesetzt.